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Gekürzter Auszug aus einem Kommentar zum § 115 StGB (Beleidigung)
(Autor und Abfassungsdatum leider unbekannt)



Beschimpfung (§ 115, Abs 1, 1. Fall)

Definition
Bei der Beschimpfung verleiht der Täter seiner Missachtung eines anderen durch beleidigende Worte oder sonstige beleidigende Handlungen Ausdruck; z.B. durch Gebärden, Gesten, Grimassen, Vorzeigen entsprechender bildlicher Darstellungen. Worte und sonstige Handlungen von schlechthin beleidigendem Charakter gibt es nicht. Manchen gilt etwa "Lump", "Luder" oder "Strizzi" als zärtliche Koseform, z.B. gegenüber Kindern. Nicht das Wort, sondern die Art und die Umstände, unter denen es verwendet wird, entscheiden.

Beispiele
Mit diesem allgemeinen Vorbehalt können nach Lage des Falles etwa Ausdrücke wie "Stinkstiefel", "Schlampe", "Kretin", "Schwein", "Halt's Maul!", "Tschusch", "du Weh du", "Heislroz", "Hundsfuada, schimplates", "ogladschde Glodackn", weiter Gesten und Gebärden wie das Ausspucken oder Zeigen des "Vogels" Beschimpfungen sein. Selbst für gewöhnlich harmlose Worte können sich unter Umständen zur Beschimpfung wandeln. Die fehlgegangene Ohrfeige ist symbolische Beschimpfung. Unangebrachtes "Duzen" wird heute in der Regel nicht mehr als Beschimpfung angesehen. Problematisch ist oft die Abgrenzung von bloßer Beschimpfung und übler Nachrede.



Verspottung (§ 115, Abs 1, 2. Fall)

Definition
Das Wesen der Verspottung besteht darin, dass jemand lächerlich gemacht oder verhöhnt wird. Im Gegensatz zu § 491 StG kommt es nicht mehr darauf an, ob der Verletzte "privatem" oder "öffentlichem" Spott ausgesetzt wird. Die Tat wird in der Regel dadurch begangen, dass der Täter bestimmte, nicht ehrenrührige Handlungen (z.B. einen "Versprecher") oder Eigenschaften (z.B. Gebrechen) oder sonstige persönliche Umstände (z.B. innere Einstellungen) zum Vehikel seines Spottes oder Hohnes macht. "Milder" Spott ist zu wenig, "ätzender" nicht erforderlich.

Beispiele
Verspottung kann das Nachahmen des Stotterns sein, die Bezeichnung eines anderen als "impotent", "naiv" und ähnliches, das Betiteln eines kleinen Dicken mit affigen Manieren als "gfühda Off", eines Kahlköpfigen als "glozada Bimbf", eines auch vor schlimmstem Fusel nicht zurückschreckenden Dauersäufers als "augsoffane Schüchawaumpm".

Übergänge
Die Obergänge zur Beschimpfung sind fließend. Das Herausstrecken der Zunge dürfte meist als Verspottung aufzufassen sein. Es ist eine quaestio facti, ob das Götz-Zitat als zornerfülltes Schimpfwort, als Verspottung oder nur als nicht strafbare, das heisst tatbestandslose gedankenlose Redensart verwendet wird.

Grenzfälle
In dem Maße, in dem Beschimpfen und Verspotten in die Richtung von Jux, Schmäh oder Ironie tendieren, verebbt das Strafbedürfnis. Schutz der Ehre bedeutet nicht, dass das "Pflanzen", Ärgern oder "Sekkieren" eines anderen durch die §§ 111 ff verboten ist. Deshalb sind Scherze, Verulken, Schabernack, Gaudi, Karikaturen, Parodien, Satiren, ironische "Seitenhiebe" etc. meist schon aus objektiven Gründen nicht als Beleidigung strafbar.


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